BFH - Urteil vom 20.08.2014
X K 12/12
Normen:
GVG § 198;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 208
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3417/08
FG Baden-Württemberg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 604/03

Unbegründetheit einer Klage wegen überlanger Verfahrensdauer

BFH, Urteil vom 20.08.2014 - Aktenzeichen X K 12/12

DRsp Nr. 2015/97

Unbegründetheit einer Klage wegen überlanger Verfahrensdauer

1. NV: Eine Verzögerungsrüge ist "unverzüglich" im Sinne des Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes erhoben ist (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. NV: Ist die Verzögerungsrüge entgegen Art. 23 Satz 2 ÜberlVfRSchG nicht fristgerecht erhoben, so sind alle Ansprüche zum Rügezeitpunkt präkludiert (Anschluss an die Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 10. April 2014 III ZR 335/13, NJW 2014, 1967).

Hat der Kläger eine Verzögerungsrüge nicht unmittelbar nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 198 GVG am 03.12.2011 erhoben, so sind alle etwaigen Ansprüche bis zu diesem Zeitpunkt präkludiert.

Normenkette:

GVG § 198;

Tatbestand

I. Die Kläger begehren Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) von 7.100 €, mindestens aber 5.600 € für ein nach ihrer Ansicht überlanges Verfahren, das vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) geführt wurde.