BFH - Beschluss vom 27.04.2009
I R 76/03
Normen:
FGO § 126a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4529/00

Unbegründetheit einer Revision

BFH, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen I R 76/03

DRsp Nr. 2009/28788

Unbegründetheit einer Revision

Normenkette:

FGO § 126a;

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl. I 2008, 1006) Bezug genommen.

Vorinstanz: FG München, vom 22.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4529/00