FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 05.03.2001
2 K 142/00
Normen:
AO 1977 § 8 ; AO 1977 § 9 S 2; DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 5; DBA-Frankreich Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a; EStG § 1 Abs. 1 S 1;

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei inländischem Wohnsitz nur bis zum 28.6. eines Veranlagungszeitraumes; Besteuerung eines bis zum Umzug nach Frankreich im Inland bezogenen Arbeitslohnes durch Deutschland und Frankreich

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 05.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 142/00

DRsp Nr. 2001/10757

Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei inländischem Wohnsitz nur bis zum 28.6. eines Veranlagungszeitraumes; Besteuerung eines bis zum Umzug nach Frankreich im Inland bezogenen Arbeitslohnes durch Deutschland und Frankreich

1. Die Sechs-Monatsfrist des § 9 Satz 2 AO 1977 kann für die Frage des Bestehens eines inländischen Wohnsitzes lediglich als Anhaltspunkt für den Fall dienen, dass während des Verlanlagungszeitraumes ein Wohnsitz begründet worden ist und unklar bleibt, wie lange der Steuerpflichtige die Wohnung innehat, mithin die Absicht der dauerhaften Innehabung der Wohnung zweifelhaft ist. 2. Wer seit mehreren Jahren im Inland einen Wohnsitz unterhält und am 28.6. eines Veranlagungszeitraumes diesen im Rahmen eines Umzugs nach Frankreich aufgibt, ist bis zu diesem Zeitpunkt unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.