FG München - Beschluss vom 09.02.2006
6 V 2602/05
Normen:
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 10 ;

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer spanischen Sociedad Limitado (S.L.)

FG München, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 6 V 2602/05

DRsp Nr. 2006/11743

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht einer spanischen Sociedad Limitado (S.L.)

Ort der Geschäftsleitung einer (ausländischen) Körperschaft ist regelmäßig dort, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an dem sie die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt.

Normenkette:

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 10 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine 1999 gegründete spanische Sociedad Limitado (S.L.) mit Sitz in NN/Spanien. Der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) vertritt nach den Ergebnissen einer Fahndungsprüfung die Auffassung, die Antragsgegnerin habe in Deutschland den Ort der Geschäftsleitung und sei nach § 1 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 10 Abgabenordnung (AO) unbeschränkt steuerpflichtig. Demgegenüber bestreitet die Antragstellerin, den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung im Inland zu haben.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den steuerlichen Ermittlungsbericht vom 14. Februar 2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,