FG Münster - Urteil vom 17.06.2016
9 K 593/13 K,G,F
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; KStG § 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 2582

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebs einer polnischen Kapitalgesellschaft

FG Münster, Urteil vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 9 K 593/13 K,G,F

DRsp Nr. 2016/17402

Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetriebs einer polnischen Kapitalgesellschaft

Tenor

Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheids 2009 vom 07.04.2011, des Gewerbesteuermessbescheides 2009 vom 05.05.2011, des Körperschaftsteuerbescheides 2010 vom 14.11.2011 und des entsprechenden Gewerbesteuermessbescheides 2010, des Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheides 2011 vom 12.05.2011 und des Bescheides über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2011 vom 05.05.2011 werden die Körperschaftsteuer 2009 und 2010, die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2011, die Gewerbesteuermessbeträge 2009 und 2010 sowie der Gewerbesteuermessbetrag für Vorauszahlungszwecke 2011 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe jeweils mit 0 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; KStG § 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Streitjahren 2009 ff. unbeschränkt körperschaftpflichtig i.S. des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) war und ob sie im Inland einen stehenden Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1 des () betrieb, hilfsweise, ob der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zutreffend geschätzt hat.