FG Berlin - Urteil vom 08.05.2002
6 K 6581/00
Normen:
AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 ; VStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Unbeschränkte Steuerpflicht bei Mehrfachwohnsitz

FG Berlin, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 6581/00

DRsp Nr. 2003/7291

Unbeschränkte Steuerpflicht bei Mehrfachwohnsitz

Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes richtet sich allein nach den tatsächlichen Verhältnissen, wobei die Staatsangehörigkeit zu einem anderen Staat einem inländischen Wohnsitz nicht entgegensteht.

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 ; VStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, jugoslawischer Staatsangehöriger, reiste bereits in den sechziger Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Zweck der Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland ein. In den Jahren 1982 bis 1990 war der Kläger als Konstrukteur für verschiedene Firmen nichtselbständig tätig. Seit 1972 war dessen Ehefrau bei der H - Bank, seit 1980 bei der D - Bank beschäftigt. Seit 1990 lebt der Kläger von seiner Ehefrau getrennt und bezog seit 1991 Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Konkursausfallgeld, Unterhaltsgeld und Wohngeld. Wie seine Ehefrau, die bereits seit 1996 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, betreibt der Kläger seine Einbürgerung (Klage derzeit beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig ...). Der Kläger war ununterbrochen in Berlin polizeilich gemeldet und hat hier gewohnt, zunächst in der Ehewohnung ..., später bis zum heutigen Tage in der M - Straße.