FG Köln - Urteil vom 27.06.2002
10 K 6348/97
Normen:
AO (1977) § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1198

Unbeschränkte Steuerpflicht bei Zusammenveranlagung

FG Köln, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 6348/97

DRsp Nr. 2002/12432

Unbeschränkte Steuerpflicht bei Zusammenveranlagung

Zur Annahme eines inländischen Wohnsitzes reicht es für Zwecke der Zusammenveranlagung von Ehegatten aus, wenn sich einer von mehreren Wohnsitzen im Inland befindet. Sofern die den gemeinsamen Wohnsitz begründenden Räumlichkeiten zum dauerhaften Wohnen geeignet sind und eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Bleibe darstellen, ist es dabei unerheblich, in welchem zeitlichen Umfang die Wohnung benutzt wird und wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

Normenkette:

AO (1977) § 8 ; EStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 26 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ehefrau (E) des Klägers im Streitjahr 1994 unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist.

Der Kläger war von 1993 bis einschließlich Mai 1995 (FG-Akte Bl. 30) als Geschäftsführer für die Firma "E. S.P.A., Italien" (Arbeitgeber) in O nichtselbständig tätig. Er hatte in dieser Zeit neben seinem Hauptwohnsitz in M (Italien) eine Wohnung in K angemietet (möblierte 2-Zimmerwohnung, 59 qm). Die Wohnungsmiete wurde vom Arbeitgeber des Klägers gezahlt. Der Arbeitgeber des Klägers kündigte die Wohnung auch nach Beendigung der Deutschland-Tätigkeit. Die Wohnung ließ von ihrer Ausstattung her ohne weiteres die Unterbringung einer zweiten Person zu.