FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2014
1 K 134/12
Normen:
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1;

Unbeschränkte Steuerpflicht: Inländischer Wohnsitz bei längerem Auslandsaufenthalt

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 134/12

DRsp Nr. 2015/513

Unbeschränkte Steuerpflicht: Inländischer Wohnsitz bei längerem Auslandsaufenthalt

1. Bei einem auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt wird ein inländischer Wohnsitz durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubszwecken, Berufszwecken oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, nicht beibehalten oder begründet. 2. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit weiterhin die Nutzung seiner inländischen Wohnung möglich wäre.

Normenkette:

AO § 8; EStG § 1 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger im Jahr 2005 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren.