FG Düsseldorf - Urteil vom 12.06.2003
14 K 7130/02 E
Normen:
EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs.1a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Unbeschränkte Steuerpflicht; Progressionsvorbehalt; DBA-Japan; Verfassungsmäßigkeit; Diskriminierungsverbot - Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht auch nach geänderter BFH-Rechtsprechung zu § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG verfassungsgemäß

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 14 K 7130/02 E

DRsp Nr. 2003/10331

Unbeschränkte Steuerpflicht; Progressionsvorbehalt; DBA-Japan; Verfassungsmäßigkeit; Diskriminierungsverbot - Progressionsvorbehalt bei zeitweiser unbeschränkter Steuerpflicht auch nach geänderter BFH-Rechtsprechung zu § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG verfassungsgemäß

1. Einkünfte eines japanischen Staatsangehörigen, die er nach Beendigung seines Aufenthalts im Inland im gleichen Veranlagungszeitraum im Heimatland erzielt, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn nach Wegfall seiner unbeschränkten Steuerpflicht keine im Inland zu besteuernden Einkünfte mehr anfallen. 2. Die innerstaatliche Regelung des Progressionsvorbehalts ist unabhängig davon anzuwenden, ob das DBA-Japan der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein solches Besteuerungsrecht ausdrücklich einräumt. 3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-Japan.

Normenkette:

EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs.1a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand: