FG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2003
14 K 503/03 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 7 Satz 3 ; EStG § 31 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 4 Satz 6 ; EStG § 32 Abs. 6 Nr. 1 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3 ; EStG § 50 Abs. 1 Satz 4 ; EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 ; DBA-Japan Art. 15 ; DBA-Japan Art. 23 Abs. 1a Satz 2 ; DBA-Japan Art. 24 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; EGV Art. 39 ;

Unbeschränkte Steuerpflicht; Progressionsvorbehalt; DBA-Japan; Verfassungsmäßigkeit; Diskriminierungsverbot; Kinderfreibetrag; Günstigerprüfung - Progressionsvorbehalt bei Wegzug aus Deutschland; Kinderfreibetrag bei Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 14 K 503/03 E

DRsp Nr. 2004/250

Unbeschränkte Steuerpflicht; Progressionsvorbehalt; DBA-Japan; Verfassungsmäßigkeit; Diskriminierungsverbot; Kinderfreibetrag; Günstigerprüfung - Progressionsvorbehalt bei Wegzug aus Deutschland; Kinderfreibetrag bei Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht

1. Einkünfte eines japanischen Staatsangehörigen, die er nach Beendigung seines Aufenthalts im Inland im gleichen Veranlagungszeitraum im Heimatland erzielt, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn nach Wegfall seiner unbeschränkten Steuerpflicht keine im Inland zu besteuernden Einkünfte mehr anfallen. 2. Die innerstaatliche Regelung des Progressionsvorbehalts ist unabhängig davon anzuwenden, ob das DBA-Japan der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein solches Besteuerungsrecht ausdrücklich einräumt. 3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-Japan. 4. Im Falle der nur zeitweise unbeschränkten Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist der Kinderfreibetrag nicht nur zeitanteilig, sondern ganzjährig zu berücksichtigen. Dies gilt auch beim Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht.