FG München - Gerichtsbescheid vom 25.01.2007
6 K 3326/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 § 12 ;

Unbeschränkter Abzug des häuslichen Arbeitszimmers; Aufwendungen für Wandschmuck als Werbungskosten

FG München, Gerichtsbescheid vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 3326/05

DRsp Nr. 2007/7406

Unbeschränkter Abzug des häuslichen Arbeitszimmers; Aufwendungen für Wandschmuck als Werbungskosten

1. Allein aus der Tatsache, dass in dem häuslichen Arbeitszimmer die umfangreiche Fachliteratur untergebracht ist, für die sonst nirgends Raum ist, ergibt sich nicht, dass sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer befindet. 2. Wandschmuck der der Ausschmückung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitszimmers dient, gehört regelmäßig zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b § 9 § 12 ;

Tatbestand:

I.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 vom Juni 1999 machte der Kläger verschiedene Aufwendungen geltend, die der Beklagte (das Finanzamt - FA -) im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 14. Januar 2000 nicht anerkannte. Auf die Erläuterungen in diesem Bescheid wird Bezug genommen. Im Veranlagungsverfahren angeforderte Belege zur Steuererklärung wurden nicht vorgelegt.

Der Einspruch vom 17. Februar 2000 blieb, trotz mehrfacher Erinnerung, unbegründet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die dagegen eingereichte Klage vom 1. September 2005 blieb zunächst ebenfalls unbegründet.