LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.01.2017
15 Sa 1891/16
Normen:
GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 27/16

Unbillige Leistungsbestimmung durch arbeitgeberseitige Weisung zu Disponiblen Diensten mit Arbeitsanfrage am VortagFeststellungsklage eines Mitarbeiters im Rettungsdienst

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 15 Sa 1891/16

DRsp Nr. 2017/11460

Unbillige Leistungsbestimmung durch arbeitgeberseitige Weisung zu "Disponiblen Diensten" mit Arbeitsanfrage am Vortag Feststellungsklage eines Mitarbeiters im Rettungsdienst

1. Gemäß § 106 GewO und § 315 BGB kann der Arbeitgeber Weisungen zur Arbeitszeit erteilen und somit auch Dienstpläne erstellen. 2. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Bestimmungsberechtigte die Ermessensentscheidung zu treffen hat. 3. Die Anweisung von "Disponiblen Diensten", durch die der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich jeweils am Vortag mit einem Kundenservicecenter des Arbeitgebers in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob sein Einsatz erforderlich ist, entspricht nicht dem nach § 315 BGB erforderlichen billigem Ermessen.