BFH - Urteil vom 31.05.2005
VII R 62/04
Normen:
AO § 258 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1743
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7295/04

Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

BFH, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen VII R 62/04

DRsp Nr. 2005/12278

Unbilligkeit der Vollstreckung; Ratenzahlung

1. Unbilligkeit i. S. von § 258 AO ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.2. Bei Anerbieten von Ratenzahlungen durch den Vollstreckungsschuldner kann sich die Vollstreckung als unbillig erweisen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der Vollstreckungsschuldner seine Zusage einhalten wird und wenn nach der Höhe der Rate mit einer zügigen und kurzfristigen Tilgung der Steuerschuld gerechnet werden kann.3. Bei vollständiger Tilgung erst nach mehreren Jahren kann von einem absehbaren Zeitraum nicht mehr ausgegangen werden.

Normenkette:

AO § 258 ;

Gründe: