FG Sachsen - Urteil vom 17.03.2016
8 K 125/16
Normen:
AO § 258; ZPO § 850c Abs. 1 S. 1; ZPO § 850i Abs. 1;

Unbilligkeit einer Kontopfändung bei einem Einkommensteuerschuldner aufgrund der damit verbundenen Unmöglichkeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts

FG Sachsen, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen 8 K 125/16

DRsp Nr. 2016/7633

Unbilligkeit einer Kontopfändung bei einem Einkommensteuerschuldner aufgrund der damit verbundenen Unmöglichkeit zum Bestreiten des Lebensunterhalts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 258; ZPO § 850c Abs. 1 S. 1; ZPO § 850i Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Aufhebung einer Kontopfändung.

Die Klägerin ist geschieden und hat keine unterhaltsbedürftigen Kinder. Sie betreibt selbständig einen Wasch- und Bügelservice.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 08.12.2015 pfändete der Beklagte wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis in Höhe von 23.897,93 € das bei der Bank AG geführte Girokonto der Klägerin. Bereits zuvor mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28.07.2015 hatte der Beklagte bei einer Auftraggeberin, der E. GmbH, gegenwärtige und zukünftige Forderungen wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, damals in Höhe von 27.651,57 €, gepfändet.

Am 11.12.2015 wandte sich die Klägerin gegen die Kontopfändung. Sie müsse nach Abzug der Nebenkosten mit 1.000 € monatlich auskommen, wovon 400 € an die Behörde gingen.