FG München - Urteil vom 18.05.2006
5 K 1951/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 2 § 52 Abs. 12 S. 4 ;

Unechte doppelte Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen 5 K 1951/05

DRsp Nr. 2006/20814

Unechte doppelte Haushaltsführung

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG i.d.F. des StÄndG 2003 liegt auch in Veranlagungszeiträumen vor 2003 keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort wohnt und sich daneben regelmäßig in einem Zimmer im Haushalt seiner Eltern aufhält, ohne dort einen weiteren eigenen Hausstand zu unterhalten (sog. unechte doppelte Haushaltsführung). 2. Auch für die ersten beiden Jahre der doppelten Haushaltsführung gilt nichts anderes, da die Gerichte § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG zu beachten haben und sich nicht der großzügigieren Handhabung der Verwaltung bis einschließlich 2004 anschließen könnnen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 2 § 52 Abs. 12 S. 4 ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Praxisvertretungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wird beim Beklagten, dem Finanzamt ..., zur Einkommensteuer veranlagt.