FG München - Urteil vom 20.04.2006
5 K 5469/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Unechte doppelte Haushaltsführung

FG München, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 5469/04

DRsp Nr. 2006/20835

Unechte doppelte Haushaltsführung

Zum Wegfall der sog. unechten doppelten Haushaltsführung Lediger durch das StÄndG 2003.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

1. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der Fassung des StÄndG 2003 (BGBl I 2003, 2645, BStBl I 2003, 710) sieht eine Berücksichtigung einer doppelten Haushaltsführung nur noch dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Damit ist die steuerliche Anerkennung der sog. unechten doppelten Haushaltsführung ausgeschlossen; diese neue Gesetzeslage ist nach der Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 12 Satz 4 EStG in allen materiell und formell noch offenen Veranlagungen auch für Veranlagungszeiträume vor 2003 anzuwenden (siehe hierzu umfassend, insbesondere auch zur Begründung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags, BFH-Urteil vom 16.12.2004 IV R 8/04, BFH/NV 2005, 772 m.w.N.).