FG Sachsen - Urteil vom 21.06.2005
3 K 628/03
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 105 Abs. 2 ; BGB § 710 ;

Unechte Vorgesellschaft; Mitunternehmerstellung trotz fehlender Kenntnis über die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft

FG Sachsen, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 628/03

DRsp Nr. 2005/20387

Unechte Vorgesellschaft; Mitunternehmerstellung trotz fehlender Kenntnis über die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft

1. Gelangt eine GmbH nicht mit den nach dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag beteiligten Gesellschaftern, sondern aufgrund eines später unter Beteiligung anderer Gesellschafter geschlossenen eigenständigen Gesellschaftsvertrages unter derselben Firma zur Eintragung, so liegt wegen der fehlenden Identität mit der schließlich entstandenen Kapitalgesellschaft jedenfalls bis zum Abschluss des zweiten Gesellschaftsvertrages eine unechte Vorgesellschaft zwischen den nach dem ersten Gesellschaftsvertrag beteiligten Gesellschaftern vor. 2. Für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft kommt es nicht darauf an, ob jeder Gesellschafter aktiv tätig geworden ist und positive Kenntnis von den geschäftlichen Aktivitäten gehabt hat, wenn der nach außen für die unechte Vorgesellschaft in Erscheinung getretene Gesellschafter nach dem Vertrag als Geschäftsführer der GmbH vorgesehenen war.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 105 Abs. 2 ; BGB § 710 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin Einkünfte als Gesellschafterin einer unechten Vorgesellschaft erzielt hat.