Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht.
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