BFH - Beschluß vom 19.08.1999
III B 38/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 212

Uneinheitliche Verwaltungspraxis

BFH, Beschluß vom 19.08.1999 - Aktenzeichen III B 38/97

DRsp Nr. 2000/625

Uneinheitliche Verwaltungspraxis

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache. 2. Mit der Behauptung, zwei FÄ hätten mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhalte zugunsten der Stpfl. und damit anders als der Bekl. entschieden, wird keine uneinheitliche Verwaltungspraxis in Bezug auf die herausgestellte Rechtsfrage nachgewiesen. Eine unterschiedliche Würdigung im Einzelfall reicht dazu nicht aus. Klärungsbedarf ist insoweit nur dann anzunehmen, wenn die Verwaltung - z. B. aufgrund voneinander abweichender Verwaltungsanweisungen - generell unterschiedlich verfährt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht.