FG München - Urteil vom 28.09.2009
7 K 1513/07
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 272 Abs. 2; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 250

Unentgeltliche Ausgabe von Aktionoptionen an Mitarbeiter führt nicht zu gewinnminderndem Personalaufwand

FG München, Urteil vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 7 K 1513/07

DRsp Nr. 2010/5670

Unentgeltliche Ausgabe von Aktionoptionen an Mitarbeiter führt nicht zu gewinnminderndem Personalaufwand

1. Die unentgeltliche Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung ist nicht als gewinnmindernder Personalaufwand zu berücksichtigten. 2. Einstellungen in die Kapitalrücklage sind zwingend erfolgsneutral. Voraussetzung dafür, dass der Kapitalrücklage etwas zugeführt wird, ist, dass der Gesellschaft auch ein entsprechender Vermögensgegenstand zugewendet wird. 3. Die Ausgabe von Stock Options wird von § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB nicht erfasst, da es sich bei diesen Aktienoptionen nicht um ein verbrieftes Recht handelt. 4. Die internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS oder US-GAAP) haben rechtlich nichts mit der in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG geregelten Gewinnermittlung zu tun, denn der Abschluss nach den Standards ist losgelöst von nationalen Vorschriften und mithin für die Besteuerung unmaßgeblich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 272 Abs. 2; AktG § 192 Abs. 2 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand: