BFH - Beschluss vom 29.10.2004
VI B 186/03
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, 3 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 206
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2448/02

Unentgeltliche Jahresnetzkarte - geldwerter Vorteil

BFH, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen VI B 186/03

DRsp Nr. 2004/19197

Unentgeltliche Jahresnetzkarte - geldwerter Vorteil

Der geldwerte Vorteil aus einer unentgeltlich überlassenen Jahresnetzkarte ist nach dem Marktwert der Karte zu bemessen. In welchem Umfang die Netzkarte tatsächlich benutzt worden ist, spielt keine Rolle.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, 3 § 11 Abs. 1 § 19 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass Ausgangspunkt für die Wertermittlung einer einem pensionierten Arbeitnehmer unentgeltlich überlassenen Eisenbahn-Netzkarte deren Marktwert ist, also derjenige Betrag, den ein fremder Dritter am Abgabeort üblicherweise zu entrichten hätte. Dieser Betrag hängt auch beim Dritten nicht davon ab, in welchem Umfang die Netzkarte tatsächlich genutzt wird. Ggf. ist der Ausgangsbetrag --wie im Streitfall geschehen-- gemäß § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) um einen Bewertungsabschlag von 4 v.H. und den Rabattfreibetrag zu kürzen.