FG München - Urteil vom 19.04.2011
13 K 912/08
Normen:
EigZulG § 1; EigZulG § 2 S. 1; EigZulG § 4 S. 2; AO § 15; FGO § 155; ZPO § 283;

Unentgeltliche Überlassung einer von Angehörigen erworbenen Wohnung an diese Angehörigen zu Wohnzwecken.

FG München, Urteil vom 19.04.2011 - Aktenzeichen 13 K 912/08

DRsp Nr. 2011/19099

Unentgeltliche Überlassung einer von Angehörigen erworbenen Wohnung an diese Angehörigen zu Wohnzwecken.

1. Das unentgeltliche Überlassen der Wohnung an einen Angehörigen i. S. des § 15 AO zu Wohnzwecken (§ 4 Satz 2 EigZulG) setzt voraus, dass der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet. 2. „Unentgeltlich” i. S. des § 4 S. 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, zu der die Angehörigen keinen finanziellen oder wirtschaftlichen Beitrag leisten. 3. Ein entgeltlicher Beitrag der Angehörigen in Form der Übernahme der Zahlungen für den Kläger an die Bank schließt eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung aus. 4. Eine beantragte Schriftsatzfrist für weiteren Tatsachenvortrag kann abgelehnt werden, wenn dessen rechtliche Relevanz dem Kläger rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung bekannt war.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EigZulG § 1; EigZulG § 2 S. 1; EigZulG § 4 S. 2; AO § 15; FGO § 155; ZPO § 283;

Gründe

Streitig ist, ob ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht.

I.