FG Nürnberg - Urteil vom 19.05.2005
IV 391/03
Normen:
EigZulG § 4 Satz 2 ;

Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen

FG Nürnberg, Urteil vom 19.05.2005 - Aktenzeichen IV 391/03

DRsp Nr. 2006/1261

Unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen

Eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an einen Angehörigen i.S.d. § 4 Satz 2 EigZulG liegt nicht vor, wenn der bisherige Eigentümer bei der Übertragung des Eigentums sich an der Wohnung ein Nutzungsrecht vorbehält. Davon ist auszugehen, wenn der bisherige Eigentümer nach der Übergabe der Wohnung diese weiterhin unverändert selbst nutzt, auch wenn keine ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzung der Wohnung getroffen wurden.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger eine Eigenheimzulage zusteht.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb der Kläger von seiner Mutter den halben Miteigentumsanteil an dem Grundstück in A, 4, Grundbuch des Amtsgerichts B für A FINr. 785 zum Preis von 70.000 EUR. Tag der Übergabe war der 19.12.2002. Nach § 4 Absatz 4 der Urkunde sollen hinsichtlich der künftigen Nutzung in dieser Urkunde keine Regelungen oder Verpflichtungen aufgenommen werden.