BFH - Urteil vom 09.07.2009
VI R 42/08
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 S. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2370/07

Unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und betrieblichen Einrichtungen von Kunden als geldwerter Vorteil i.S.e. steuerpflichtigen Arbeitslohns; Regelmäßige Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und einer betrieblichen Einrichtunge von Kunden als Fahrt zur regelmäßiger Arbeitsstätte

BFH, Urteil vom 09.07.2009 - Aktenzeichen VI R 42/08

DRsp Nr. 2009/22410

Unentgeltliche Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und betrieblichen Einrichtungen von Kunden als geldwerter Vorteil i.S.e. steuerpflichtigen Arbeitslohns; Regelmäßige Fahrt zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und einer betrieblichen Einrichtunge von Kunden als Fahrt zur regelmäßiger Arbeitsstätte

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 2 S. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die Dienstleistungen in der elektronischen Daten- und Informationsverarbeitung erbringt.

Die Arbeitnehmer der Klägerin, die jeweils auch einen Arbeitsplatz in den Räumen der Klägerin haben, werden im Wesentlichen projektbezogen in den Räumlichkeiten der Kunden der Klägerin tätig.

In § 1 der Anstellungsverträge der Arbeitnehmer der Klägerin ist u.a. geregelt: "Der Angestellte erbringt seine Leistung ... vorwiegend in den Räumlichkeiten des Kunden der Firma, für den er projektbezogen tätig ist, aber auch in den Räumlichkeiten der Firma."