FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2009
2 K 2493/08
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1; EStG § 6 Abs. 3 Satz 1; EStG § 6 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 5 Satz 2; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3; EStG § 7g Abs. 2 Nr. 1a; EStG § 7g Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; EStG § 16 Abs. 3 Satz 7; HGB § 120 Abs. 2; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 169 Abs. 1 S. 2; HGB § 248 Abs. 2;

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Überführung des Sonderbetriebsvermögens in anderes Sonderbetriebsvermögen - Ermittlung der Größenmerkmale für Ansparabschreibung bei Personengesellschaft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 2493/08

DRsp Nr. 2011/19244

Unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils bei gleichzeitiger Überführung des Sonderbetriebsvermögens in anderes Sonderbetriebsvermögen - Ermittlung der Größenmerkmale für Ansparabschreibung bei Personengesellschaft

1. Wird der gesamte Mitunternehmeranteil eines Kommanditisten unentgeltlich übertragen, so sind die in ihm enthaltenen Anteile an den stillen Reserven des Gesamthandsvermögens einschließlich des Geschäftswerts nur dann nicht aufzudecken - es gilt die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Abs. 1 EStG (früher: § 7 Abs. 1 EStDV) -, wenn auch sämtliche funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichfalls unentgeltlich auf den Rechtsnachfolger übertragen werden. Unabhängig von der Überführung des im Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten befindlichen Grundstücks, das eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, in ein anderes Sonderbetriebsvermögen (nicht das Sonderbetriebsvermögen des Erwerbers) zum Buchwert gilt für die Übertragung des Mitunternehmeranteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) die Buchwertverknüpfung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht. § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG ist nicht anwendbar, da das Grundstück nicht im (Sonder-)Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft verblieb.