Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Eigenheim- und Kinderzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) haben.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1996 erwarben sie ein bebautes Grundstück in ... 21. Der Besitzübergang erfolgte mit Zahlung des Kaufpreises am 5. März 1997. Seit dem 1. Juli 1997 wird das Wohnhaus von den Eltern der Klägerin, den Eheleuten ... und ... bewohnt. Die Kläger und ihre 1991 geborene Tochter bewohnen seit diesem Zeitpunkt das im Eigentum der Eheleute ... stehende Wohnhaus in ... 14. Schriftliche Verträge wurden nicht abgeschlossen. Die Wohnungen wurden - im Tausch - jeweils ohne Vereinbarung einer Geldleistung überlassen.
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