FG Münster - Urteil vom 29.08.2001
8 K 4541/98 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 S 3 ; EStG § 10e Abs. 1 S 7 ; EStG § 10 Abs. 3 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 ; AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; EStG § 10e Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 192
EFG 2002, 203

Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen Abzug nach § 10e Abs. 1 EStG

FG Münster, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 8 K 4541/98 E

DRsp Nr. 2002/1131

Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen Abzug nach § 10e Abs. 1 EStG

1) Eine unschädliche "unentgeltliche Überlassung" der eigengenutzten Wohnung an nahe Angehörige liegt nicht vor, wenn der überlassene Wohnungsteil zumindest teilentgeltlich zum Wohnen überlassen wird. Die Bemessungsgrundlage für die Förderung nach § 10e EStG ist dann gem. § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG zu kürzen. 2) Wird ein bereits in einem früheren Objekt bestehendes Wohnrecht der Angehörigen aufgegeben, das einem Verkauf dieses Objekts im Wege stand, und dafür ein neues Wohnrecht an einem Teil einer Wohnung an einem ganz anderen Ort neu begründet, so ist darin ein zumindest teilentgeltliches Geschäft zu sehen, das eine "unentgeltliche Überlassung" im Sinne von § 10e Abs. 1 Satz 3 EStG ausschließt. 3) Die in § 10e Abs. 1 Satz 7 EStG vorgesehene Kürzung der Anschaffungskosten des Gebäudes berechnet sich nach dem Flächenverhältnis der gesamten zu der an die Angehörigen überlassenen Wohnfläche. 4) Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des nach § Abs. beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume 1995 und 1996 hat die Finanzverwaltung wegen der beim BFH anhängigen Musterverfahren XI R 41/99 und XI R 17/00 nach § Abs. Satz 2 Nr. zu Recht die Vorläufigkeit von Steuerbescheiden aufrecht erhalten.