FG Köln - Urteil vom 27.02.2013
10 K 41/12
Normen:
EigZulG § 4 Satz 2;

Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 EigZulG trotz Übernahme sämtlicher Finanzierungsaufwendungen durch den Wohnungsnutzer als Bestandteil einer Trennungsunterhaltsvereinbarung

FG Köln, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 10 K 41/12

DRsp Nr. 2013/6568

Unentgeltlichkeit der Wohnungsüberlassung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 EigZulG trotz Übernahme sämtlicher Finanzierungsaufwendungen durch den Wohnungsnutzer als Bestandteil einer Trennungsunterhaltsvereinbarung

Übernimmt der im Eigenheim Wohnende den Schuldendienst seines von ihm getrennt lebenden Ehegatten als Bestandteil der Trennungsunterhaltsvereinbarung, so liegt keine entgeltliche, sondern eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 EigZulG vor. Der überlassende Ehegatte behält seinen Anspruch auf Eigenheimzulage.

Normenkette:

EigZulG § 4 Satz 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Aufhebungsbescheid betreffend Eigenheimzulage rechtmäßig ist.

Die Klägerin lebte in den Streitjahren 2009 und 2010 von ihrem Ehemann getrennt, wobei die Klägerin aus dem gemeinsam bewohnten Objekt auszog. Zuvor hatten beide für das ihnen gemeinsam gehörende Objekt jeweils Eigenheimzulage erhalten. Im Rahmen der Trennung erhielt die Klägerin keinen Unterhalt von ihrem Ehemann, sondern lebte von Sozialleistungen. Die ausstehenden Darlehensforderungen der das Objekt finanzierenden Banken tilgte der Ehemann alleine, obwohl beide Eheleute aus den Darlehensverträgen verpflichtet waren. Ende 2010 wurde das Objekt veräußert.