OLG Köln - Beschluß vom 10.09.1999
6 W 28/99
Normen:
EStG §§ 41b, 42b; StBerG §§ 3, 4, 6 ; ZPO §§ 793, 890 ;
Fundstellen:
BB 2000, 588
OLGReport-Köln 2000, 105
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 507/92

Unerlaubte Hilfe in Steuersachen

OLG Köln, Beschluß vom 10.09.1999 - Aktenzeichen 6 W 28/99

DRsp Nr. 2000/3474

Unerlaubte Hilfe in Steuersachen

1. Ist einem Titelschuldner untersagt, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die geschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens von Lohnkonten und der Abschlussarbeiten nach §§ 41b, 42b EStG hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG fällt, handelt er - auch - titelwidrig, wenn er im Zusammenhang mit Jahresabschlüssen für Dritte innerhalb einer Steuerberatungs-GmbH nicht nur als deren Hilfskraft sondern eigenverantwortlich tätig wird.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in Steuerangelegenheiten lediglich als Hilfskraft ("Reinschrift eines vorbereiteten steuerlichen Jahresabschlusses nach erteiltem Diktat") oder eigenverantwortlich erfolgt, kommen Inhalt und Form der Rechnungen, der erteilten Quittungen sowie der Höhe des geforderten Entgelts wesentliche indizielle Bedeutung zu.

Normenkette:

EStG §§ 41b, 42b; StBerG §§ 3, 4, 6 ; ZPO §§ 793, 890 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar gemäß § 793 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.