BFH - Beschluss vom 19.05.2005
VII B 8/05
Normen:
StBerG § 2 § 3 § 4 § 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1872
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 14/04

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

BFH, Beschluss vom 19.05.2005 - Aktenzeichen VII B 8/05

DRsp Nr. 2005/11853

Unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung weit auszulegen und erfasst auch Hilfeleistung bei weniger bedeutsamen steuerlichen Anträgen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Stpfl. evtl. fähig gewesen wäre, die vom Hilfeleistenden erledigte Angelegenheit in gleicher Weise selbst zu besorgen. Dabei werden steuerlich irrelevante Hilfen, wie z. B. reine Schreibhilfen nicht erfasst.

Normenkette:

StBerG § 2 § 3 § 4 § 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bietet seit Dezember 2001 im Rahmen einer selbständigen Nebentätigkeit Hilfeleistung beim Erstellen von Einkommensteuererklärungen an, indem er die von im Handel erhältlichen Computerprogrammen zur Einkommensteuerberechnung gestellten Fragen an den jeweiligen Steuerpflichtigen weiterleitet und die daraufhin gegebenen Antworten in das Programm eingibt. Für diese Tätigkeit stellt er jeweils 30 EUR zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen in Rechnung und wirbt auf Handzetteln u.a. wie folgt: "Haben Sie Probleme beim Ausfüllen Ihrer Steuererklärung? Biete schnelle und präzise Hilfe - Computergestützte Erfassung und Berechnung."