FG Münster - Urteil vom 14.01.2008
4 K 4381/05 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1638

Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes

FG Münster, Urteil vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 4 K 4381/05 Kg

DRsp Nr. 2008/17756

Unfähigkeit zum Selbstunterhalt des behinderten Kindes

Anspruch auf Kindergeld eines Kindes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht nur dann, wenn neben der Behinderung des Kindes auch die durch die Behinderung bedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 01.01.2007: 25. Lebensjahr) eingetreten ist.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist für die Kindergeldfestsetzung, ob eine durch Behinderung verursachte Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

Die Klägerin (Klin.) begehrt Kindergeld für ihren am 13.12.1962 geborenen Sohn A. Mit Bescheid des Versorgungsamtes O vom 09.04.1985 wurde bei A ein Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 % festgestellt. Als Behinderungsgründe waren aufgeführt: Minderbegabung, Aethylismus (= Alkoholvergiftung) und Sehbehinderung. Sog. Merkzeichen wurden nicht zuerkannt.