FG München - Urteil vom 20.03.2001
12 K 2453/96
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 18 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1262

Unfallkosten als Betriebsausgaben; Einkommensteuer 1988-1992

FG München, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 12 K 2453/96

DRsp Nr. 2004/12246

Unfallkosten als Betriebsausgaben; Einkommensteuer 1988-1992

Chartert ein Zahnarzt für den Flug zu einer Fortbildungsveranstaltung ein Flugzeug, sind die durch den Absturz des Flugzeuges zu leistenden Schadensersatzzahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn diese durch die aus privater Motivation zum Mitflug eingeladenen Personen entstanden sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 § 18 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nach einem Unfall auf einem betrieblich veranlassten Flug als Betriebsausgaben.

Der verstorbene Dr. D und seine inzwischen ebenfalls verstorbene Ehefrau betrieben gemeinsam eine Zahnarztpraxis, die nach dem Tod von Dr. D von seiner Frau bis zum Jahre 1992 weitergeführt und dann verkauft wurde. Frau D verstarb im Jahre 1993. Die Klägerinnen haben sie je zur Hälfte beerbt.

Am 8. April 1983 charterte Dr. D ein Privatflugzeug für den Flug zu einer Fortbildungsveranstaltung der "Akademie" in K, auf der er anstelle einer ausgefallenen Referentin einen Diavortrag halten sollte. Auf das Tagungsprogramm wird Bezug genommen.