FG München - Urteil vom 31.05.2001
10 K 2119/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 ; EStG § 7 Abs. 1 S. 6 ;

Unfallkosten als Werbungskosten; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw für die Berechung der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

FG München, Urteil vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 10 K 2119/99

DRsp Nr. 2002/2089

Unfallkosten als Werbungskosten; Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Pkw für die Berechung der Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung

Gibt ein Arbeitnehmer nach einem betrieblich veranlassten Verkehrsunfall den Unfallwagen beim Kauf eines Ersatz-Pkw in Zahlung, sind als Werbungskosten die Differenz zwischen dem steuerlichen Buchwert und dem Wert des Pkw nach dem Unfall abzugsfähig (Abschreibung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung). Für die Berechnung des steuerlichen Buchwerts ist von einer 8-jährigen Nutzungsdauer des Pkw auszugehen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 19 ; EStG § 7 Abs. 1 S. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob dem Kläger Werbungskosten dadurch entstanden sind, dass sein Pkw auf der Rückfahrt von einem Vorstellungsgespräch einen Unfallschaden erlitten hat.