FG Hessen - Urteil vom 09.05.2000
9 K 438/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 1 Satz 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;
Fundstellen:
EFG 2000, 1377

Unfallkosten; Totalschaden; PKW; Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung; AfaA; Restnutzungsdauer; Gebrauchtwagen - Höhe der als Werbungkosten zu berücksichtigenden Unfallkosten bei einem PKW-Totalschaden.

FG Hessen, Urteil vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 438/99

DRsp Nr. 2001/1819

Unfallkosten; Totalschaden; PKW; Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung; AfaA; Restnutzungsdauer; Gebrauchtwagen - Höhe der als Werbungkosten zu berücksichtigenden Unfallkosten bei einem PKW-Totalschaden.

1. Wird der PKW eines Steuerpflichtigen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitstätte infolge eines Verkehrsunfalls zerstört, kann dieser die infolge des Totalschadens entstandene Vermögenseinbuße im Wege der Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) als Werbungskosten geltend machen. 2. Mit den einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigenden Fahrtkostenpauschalen nach § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 4 EStG wird die AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG nicht abgegolten. 3. Die Höhe der AfaA bestimmt sich nach den Anschaffungskosten abzüglich der AfA, die in dem Pauschbetrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bereits enthalten ist, wobei regelmäßig von einer 8-jährigen Nutzungsdauer des PKWs auszugehen ist 4. Wird ein PKW in gebrauchtem Zustand erworben, beginnt die Nutzungsdauer neu. Die AfA bestimmt sich in diesem Falle nach der gewöhnlichen Restnutzungsdauer, die unter Berücksichtigung des Alters und des voraussichtlichen Einsatzes des PKWs zu schätzen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 7 Abs. 1 Satz 5; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4;

Tatbestand: