BFH - Beschluß vom 02.07.1999
V B 83/99
Normen:
AO §§ 158 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1450

Ungeklärter Vermögenszuwachs

BFH, Beschluß vom 02.07.1999 - Aktenzeichen V B 83/99

DRsp Nr. 1999/8548

Ungeklärter Vermögenszuwachs

1. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung rechtfertigt ein ungeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. 2. Wird auf diese Weise ein ungeklärter Vermögenszuwachs dargelegt, kann angenommen werden, dass der Stpfl. mehr Einnahmen erzielt als er erklärt hat. Damit sind ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein sicherer Anhalt für die Höhe der Schätzung gegeben. 3. Wird ein Vermögenszuwachs mit einer auf den Einzelfall angepassten Vermögenszuwachsrechnung festgestellt, so trägt der Stpfl. die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Herkunft des Vermögens. Bleibt die Herkunft des ermittelten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel ungeklärt, kann angenommen werden, dass dem Stpfl. mehr Einnahmen aus steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat.

Normenkette:

AO §§ 158 162 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb in den Streitjahren (1987 bis 1989) eine Schank- und Speisewirtschaft.