Ungekürzter Eigenheimzulageanspruch bei Errichtung eines Gebäudes durch einen Miteigentümer aufgrund wirtschaftlichen Eigentums infolge eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs hinsichtlich der Baukosten gegenüber den übrigen Miteigentümern
FG Sachsen, Urteil vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 2 K 2212/06 (Ez)
DRsp Nr. 2010/12830
Ungekürzter Eigenheimzulageanspruch bei Errichtung eines Gebäudes durch einen Miteigentümer aufgrund wirtschaftlichen Eigentums infolge eines gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs hinsichtlich der Baukosten gegenüber den übrigen Miteigentümern
Hat ein Miteigentümer zwar ohne schriftliche Regelung und ohne Bestellung dinglicher Sicherungsrechte, aber mit offenbarer Zustimmung der übrigen, mit ihm verwandten Miteigentümer auf einem Grundstück ein Gebäude in der Erwartung errichtet, dass er im Rahmen eines anstehenden Flurbereinigungsverfahrens Eigentümer des Gebäudes wird und das Gebäude alleine nutzen darf, und hat das Flurbereinigungsverfahren tatsächlich wie geplant stattgefunden, so steht dem betreffenden Miteigentümer aufgrund der Kostentragung für die Herstellungskosten des Gebäudes für den Fall, dass die anderen Miteigentümer die Herausgabe des Gebäudes fordern sollten, ein Bereicherungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1BGB zu. Aufgrund dieses Ausgleichsanspruchs ist der Miteigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes zur Inanspruchnahme der "vollen", also nicht entsprechend seinem Miteigentumsanteil gekürzten Eigenheimzulage für das von ihm errichtete Gebäude berechtigt.
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