FG München - Urteil vom 13.03.2012
12 K 1369/08
Normen:
EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 7 Abs. 1;

Ungekürztes deutsches Kindergeld bei für polnische Familienleistungen zu hohen Einkünften

FG München, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 12 K 1369/08

DRsp Nr. 2012/17051

Ungekürztes deutsches Kindergeld bei für polnische Familienleistungen zu hohen Einkünften

Besteht nach polnischem Recht aufgrund der Höhe des Einkommens kein Anspruch auf polnische Familienleistungen, hat der im Inland gewerblich tätige und in keinem Mitgliedstaat der EU sozialversicherte polnische Staatsangehörige gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG Anspruch auf ungekürztes deutsches Kindergeld.

1. Unter Änderung des Bescheides vom 8. November 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 18. März 2008 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Kindergeld für seine Kinder P. und K. für den Zeitraum September 2007 bis März 2008 in voller Höhe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; EWGV 574/72 Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand