OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.07.2018
1 Ss 51/18
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 18
wistra 2019, 79
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ns 158/15

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei Steuerverkürzung durch Unterlassen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen 1 Ss 51/18

DRsp Nr. 2018/12505

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Unkenntnis der Finanzbehörde bei Steuerverkürzung durch Unterlassen

Sind den Finanzbehörden steuerlich erhebliche Tatsachen bereits bekannt, können sie über diese nicht mehr gem. § 370 Abs. 1 Ziffer 2. AO in Unkenntnis gelassen werden.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 8. November 2017 im Strafausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Aurich zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Das Amtsgericht Aurich hatte den Angeklagten am 14. September 2015 wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hatte zur Aufhebung des Urteils und zum Freispruch des Angeklagten geführt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat mit Urteil vom 15. Mai 2017 das freisprechende Urteil des Landgerichts Aurich - 1. kleine Strafkammer - vom 23. November 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.