FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.07.2006
2 K 10/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Ungesichertes Ehegatten-Darlehen über 80.000 DM bei nachschüssiger Zinszahlung trotz angespannter Finanzsituation der Darlehensnehmerin und späterer Reduzierung des vereinbarten Zinssatzes nicht fremdüblich

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 10/06

DRsp Nr. 2007/15912

Ungesichertes Ehegatten-Darlehen über 80.000 DM bei nachschüssiger Zinszahlung trotz angespannter Finanzsituation der Darlehensnehmerin und späterer Reduzierung des vereinbarten Zinssatzes nicht fremdüblich

Erhält die Ehefrau beim zu 100 % fremdfinanzierten Erwerb vermieteter Immobilien neben zwei Bankkrediten auch vom Ehemann ein Darlehen, so hält dieser bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossene Ehegatten-Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn schon die Darlehen der Banken wegen der unzureichenden Einkommens- und Vermögenssituation der Ehefrau neben Grundschulden in voller Darlehenshöhe zusätzlich auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Ehemanns in voller Darlehenshöhe gesichert werden mussten und gleichwohl der Ehemann der Ehefrau ein ungesichertes Gesamtdarlehen von 80.000 DM gewährt hat, wenn weiter der ursprünglich an den Zinssatz der Bankdarlehen gekoppelte Zinssatz des Ehegatten-Darlehens später ohne eine Änderung der Vertragskonditionen der Bankdarlehen um drei Prozent gesenkt und wenn trotz der angespannten Liquiditätssituation der Ehefrau eine nachschüssige Zinszahlung vereinbart worden ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 12 Nr. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung von unter Ehegatten geschlossenen Darlehensverträgen.