LAG München - Urteil vom 19.01.2022
10 Sa 582/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 612 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1; TzBfG § 22; GewO § 106; MiLoG § 3 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 5556
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 9963/20

Ungleichbehandlung wegen TeilzeitReichweite des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfGSachliche Rechtfertigungsgründe einer UngleichbehandlungUnwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

LAG München, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 582/21

DRsp Nr. 2022/5354

Ungleichbehandlung wegen Teilzeit Reichweite des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG Sachliche Rechtfertigungsgründe einer Ungleichbehandlung Unwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

Die Differenzierung im Stundenlohn (€ 17 / € 12) zwischen "hauptamtlichen" (Voll- und Teilzeit) und "nebenamtlichen" Beschäftigten (geringfügige Beschäftigung) im Rettungsdienst ist nicht sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die "hauptamtlich" Beschäftigten von der Arbeitgeberin in den Dienstplan eingeteilt werden und die "nebenamtlich" Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienst sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht, da hierfür keine objektiven Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind und die Unterscheidung nicht dem Zweck der Leistung entspricht.

1. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren Benachteiligung.