ArbG München, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 9963/20
Ungleichbehandlung wegen TeilzeitReichweite des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfGSachliche Rechtfertigungsgründe einer UngleichbehandlungUnwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel
LAG München, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 582/21
DRsp Nr. 2022/5354
Ungleichbehandlung wegen TeilzeitReichweite des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfGSachliche Rechtfertigungsgründe einer UngleichbehandlungUnwirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel
Die Differenzierung im Stundenlohn (€ 17 / € 12) zwischen "hauptamtlichen" (Voll- und Teilzeit) und "nebenamtlichen" Beschäftigten (geringfügige Beschäftigung) im Rettungsdienst ist nicht sachlich gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die "hauptamtlich" Beschäftigten von der Arbeitgeberin in den Dienstplan eingeteilt werden und die "nebenamtlich" Beschäftigten mitteilen, welche angebotenen Dienst sie übernehmen bzw. wann sie Zeit haben, rechtfertigt die unterschiedliche Bezahlung nicht, da hierfür keine objektiven Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen, zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sind und die Unterscheidung nicht dem Zweck der Leistung entspricht.
1. Eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren Benachteiligung.
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