A.
Streitig ist im Rahmen der Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags für eine Eigentumswohnung die Steuermesszahl; nämlich ob auf den Einheitswert die Messzahl von 3,5 von Tausend (--v. T.--) zugrunde zu legen ist oder 2,6 v. T.
I.
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom ... 2009 für 174.500,00 Euro eine Eigentumswohnung, das heißt den im Grundbuch von A eingetragenen Miteigentumsanteil von 1.54/100.000 an einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück in Hamburg-A, verbunden mit einem Sondereigentum an einer Wohnung im EG (Einheitswert- und Grundsteuerakte --EW-A-- Bl. 106).
II.
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