FG München - Urteil vom 27.09.2000
3 K 3396/97
Normen:
ZK Art. 66 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 251 Nr. 1 Art. 291 Abs. 1 Art. 294 ; ZK Art. 237 Art. 220 Abs. 3 Buchst. b ;

Ungültigkeitserklärung einer Zollanmeldung; Keine Auslegung einer von den Zollanmeldungen abweichenden Sammelzollanmeldung als Antrag auf Ungültigkeitserklärung; Voraussetzung für eine Zollbegünstigung einer in den freien Verkehr überführten Ware; Zoll

FG München, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 3396/97

DRsp Nr. 2005/4812

Ungültigkeitserklärung einer Zollanmeldung; Keine Auslegung einer von den Zollanmeldungen abweichenden Sammelzollanmeldung als Antrag auf Ungültigkeitserklärung; Voraussetzung für eine Zollbegünstigung einer in den freien Verkehr überführten Ware; Zoll

1. Eine Ungültigkeitserklärung der ursprünglichen Zollanmeldungen ist auch nach Überlassung der Waren möglich. 2. Ist bei der Abgabe der Zollanmeldungen bekannt, dass eine für das beabsichtigte Zollverfahren unzutreffende Zollanmeldung abgegeben wird, ist in der Abgabe einer von den Zollanmeldungen abweichenden Sammelzollanmeldung und der Selbstberechnung des begünstigten Zollsatzes kein Antrag auf Ungültigkeitserklärung zu sehen. 3. Die Zulassung einer in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Ware zu einer Abgabenbegünstigung scheidet aus, wenn der Einführer für die Abfertigung im Rahmen der vereinfachten Zollanmeldung keine Berechtigung und keine Bewilligung für eine Überführung in den freien Verkehr unter Zweckbindung hat und den Nachweis der Übergabe an einen berechtigten Verwender nicht erbringt.

Normenkette:

ZK Art. 66 Abs. 2 ; ZK-DVO Art. 251 Nr. 1 Art. 291 Abs. 1 Art. 294 ; ZK Art. 237 Art. 220 Abs. 3 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung im Rahmen der Verwendung zu besonderen Zwecken erfüllt sind.