FG Köln - Urteil vom 05.03.2013
6 K 745/11
Normen:
KraftStG § 3 Nr 7;
Fundstellen:
BB 2014, 22
DStR 2014, 10
DStRE 2014, 557

Unimog mit 3 Sitzplätzen ist keine steuerbefreite Zugmaschine

FG Köln, Urteil vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 6 K 745/11

DRsp Nr. 2014/79

Unimog mit 3 Sitzplätzen ist keine steuerbefreite Zugmaschine

Ein für 3 Personen zugelassener und mit 3 Sitzplätzen ausgestatteter Unimog ist keine steuerbefreite L+F-Zugmaschine. Dies ist unabhängig von der Einstufung durch die Verkehrsbehörde.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr 7;

Tatbestand

Die Klägerin ist seit dem 04.11.2010 Halterin eines Fahrzeugs „DB Unimog 427/10” mit dem amtlichen Kennzeichen A – B 1. Dieses Fahrzeug ist als „Zugmaschine” mit drei Sitzplätzen zugelassen. Es verfügt über eine Masse von 4500 kg sowie eine zulässige Gesamtmasse von 7500 kg. Das Fahrzeug weist neben der Fahrerkabine eine offene Ladefläche mit einer Größe von ca. 1,95 m * 1,90 m auf. Ausweislich der im Einspruchsverfahren eingereichten Bilder war diese Ladefläche von einer ca. 40 cm hohen Bordwand umgeben, die nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildern mittlerweile entfernt wurde.

Mit Bescheid vom 28.12.2010 setzte der Beklagte für dieses Fahrzeug Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von jährlich 500 EUR fest und versagte gleichzeitig die von der Klägerin bei der Zulassung des Fahrzeugs beantragte Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 7 KraftStG.