BFH - Urteil vom 19.06.2012
VII R 19/11
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 16 Abs. 3; EnergieStG § 50 Abs. 1; MinöStG 1993 § 2a Abs. 1 und 3;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2390/09

Unionskonformität der Beschränkung der Förderung von Biokraftstoffen

BFH, Urteil vom 19.06.2012 - Aktenzeichen VII R 19/11

DRsp Nr. 2012/18138

Unionskonformität der Beschränkung der Förderung von Biokraftstoffen

1. Die Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe und die ab 1. Januar 2007 vorzunehmende Besteuerung mit Dieselkraftstoff vermischter Pflanzenöle durch die Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.2. Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte insbesondere aufgrund der aus den gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen ersichtlichen beihilferechtlichen Problemstellungen und aufgrund der Ankündigung der Ersetzung der Steuerbefreiung durch eine Beimischungspflicht im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 auch mit einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage rechnen müssen.

Normenkette:

RL 2003/96/EG Art. 16 Abs. 3; EnergieStG § 50 Abs. 1; MinöStG 1993 § 2a Abs. 1 und 3;

Gründe

I.