1. Ein durch Vergnügungssteuersatzung festgesetzter Vergnügungssteuersatz von 29 % auf das Nettoeinspielergebnis von Glücksspielgeräten führt nicht schon von vornherein unabhängig von den konkreten allgemeinen und besonderen Umständen des Einzelfalls zu einer erdrosselnden Wirkung und damit auch nicht zu einer Verletzung der Berufsfreiheit.2. Eine erdrosselnde Wirkung eines Steuersatzes von 29 % des Nettoeinspielergebnisses scheidet aus, sofern eine positive Umsatz- und Gewinnentwicklung bei Geldspielgeräten trotz früherer Erhöhungen der Vergnügungssteuer zu verzeichnen war und angesichts der Entwicklung der Anzahl an Geldspielgeräten ein ruinöser Verdrängungswettbewerb und ein Absterben der gesamten Branche im maßgebenden Beurteilungsgebiet nicht erkennbar ist.3. Für die Frage der Verbandskompetenz einer Gemeinde zum Erlass einer Vergnügungssteuersatzung ist die bislang bundesrechtlich nicht erfolgte Berücksichtigung der Vergnügungssteuer im Rahmen des Länderfinanzausgleichs unerheblich.
1. Die Klage wird abgewiesen.
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