BFH - Urteil vom 10.04.2013
I R 45/11
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; EG Art. 46 Abs. 1; EG Art. 49; EG Art. 55 (= AEUV Art. 52; EG Art. 56; EG Art. 62); GAufzV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; AStG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5; AO § 90 Abs. 2, Abs. 3; AO § 97 Abs. 1; AO § 162 Abs. 3, Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 419/10

Unionsrechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO

BFH, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen I R 45/11

DRsp Nr. 2013/19231

Unionsrechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO

1. Eine Person steht einem Steuerpflichtigen i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 AStG nahe, wenn eine dritte Person am Grund- oder Stammkapital sowohl der Person als auch des Steuerpflichtigen unmittelbar oder mittelbar wesentlich beteiligt ist. Beschränkungen im Innenverhältnis aufgrund einer Treuhand sind ebenso unbeachtlich wie Stimmrechtsbeschränkungen. Gleiches gilt im Ergebnis für die Annahme eines Nahestehens im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer vGA.2. Die Verpflichtung, bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen i.S. des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen und diese auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen (§ 90 Abs. 3 AO), ist mit der Dienstleistungsfreiheit des Art. 49 EG vereinbar.

Normenkette:

KStG 2002 § 8 Abs. 3 Satz 2; EG Art. 46 Abs. 1; EG Art. 49; EG Art. 55 (= AEUV Art. 52; EG Art. 56; EG Art. 62); GAufzV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3; AStG § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 5; AO § 90 Abs. 2, Abs. 3; AO § 97 Abs. 1; AO § 162 Abs. 3, Abs. 4;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Anforderung einer Verrechnungspreisdokumentation gemäß § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) rechtmäßig ist.

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