BFH - Beschluß vom 07.05.1999
IX B 147/98
Normen:
FGO § 56 Abs. 2 § 129 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1368

Unklare Rechtsmittelbelehrung

BFH, Beschluß vom 07.05.1999 - Aktenzeichen IX B 147/98

DRsp Nr. 1999/8406

Unklare Rechtsmittelbelehrung

Die Rechtsmittelbelehrung "Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Über sie entscheidet der Bundesfinanzhof, wenn das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde..." erlaubt nicht den Schluss, es gebe innerhalb des Beschwerdeverfahrens ein Abhilfeverfahren vor dem FG, für das kein Vertretungszwang besteht.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 2 § 129 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Prozeßkostenhilfe (PKH) mit Beschluß vom 17. März 1998 (zugestellt am 18. Mai 1998) abgelehnt. Der Beschluß hatte folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Beschluß kann innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Über sie entscheidet der Bundesfinanzhof, wenn das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.