Unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmbarer Streitwert i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG als für die vorläufige Verfahrensgebühr maßgeblicher Streitwert bei Anfechtung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen Besetzung und Kostenentscheidung bei Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 3 KO 806/15
DRsp Nr. 2015/18356
Unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmbarer Streitwert i. S. d. § 52 Abs. 5GKG als für die vorläufige Verfahrensgebühr maßgeblicher Streitwert bei Anfechtung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen Besetzung und Kostenentscheidung bei Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung
1. Wird mit der Klage die Aufhebung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide beantragt und sind aus der der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung sowohl die ursprüngliche Festsetzungen als auch die Höhe der geänderten Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbeträge ersichtlich, so sind nach § 52 Abs. 5GKG sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer die Steuererhöhungsbeträge als Streitwert für die vorläufige Verfahrensgebühr anzusetzen. Hinsichtlich der Gewerbesteuer ergibt sich die Mehrsteuer ungeachtet dessen „unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten” i. S. d. § 52 Abs. 5GKG, dass das FG die zur Berechnung der streitigen Gewerbesteuerbeträge erforderlichen Gewerbesteuerhebesätze eigens ermitteln muss. Auch beim Gewerbesteuermessbetragsbescheid handelt es sich um einen auf „eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt” i. S. d. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG.
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