Unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmbarer Streitwert i. S. d. § 52 Abs. 5 GKG als für die vorläufige Verfahrensgebühr maßgeblicher Streitwert bei Anfechtung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen mit Auswirkungen auf den vortragsfähigen Verlust bzw. Gewerbeverlust
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.09.2015 - Aktenzeichen 3 KO 962/15
DRsp Nr. 2015/18368
Unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmbarer Streitwert i. S. d. § 52 Abs. 5GKG als für die vorläufige Verfahrensgebühr maßgeblicher Streitwert bei Anfechtung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen mit Auswirkungen auf den vortragsfähigen Verlust bzw. Gewerbeverlust
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