FG Thüringen - Urteil vom 07.11.2000
IV 1204/00
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c ;

Unmittelbare Beteiligung der über eine GbR beteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf erhöhte Investitionszulage; Investitionszulage 1993

FG Thüringen, Urteil vom 07.11.2000 - Aktenzeichen IV 1204/00

DRsp Nr. 2002/12285

"Unmittelbare" Beteiligung der über eine GbR beteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf erhöhte Investitionszulage; Investitionszulage 1993

Eine "unmittelbare" Mehrheitsbeteiligung von Steuerpflichtigen, die am 9. November 1989 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, als Voraussetzung für den Anspruch einer Kapitalgesellschaft auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 ist auch dann zu bejahen, wenn die berechtigten Gesellschafter ihre Beteiligungen an der Kapitalgesellschaft über eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts halten.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage zusteht.