FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.09.2006
1 K 1029/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1870

Unmittelbare Darlehensverwendung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG auch bei kurzer Überschreitung der sog. 30-Tage-Frist

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 1 K 1029/06

DRsp Nr. 2007/19025

Unmittelbare Darlehensverwendung i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a EStG auch bei kurzer Überschreitung der sog. 30-Tage-Frist

Eine steuerschädliche Verwendung eines durch eine Kapitallebensversicherung abgesicherten Darlehens ist nach den gesamten Umständen, insbesondere den tatsächlichen Zahlungsvorgängen des Einzelfalles vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Regelungszweckes zu beurteilen. Eine nur kurze Überschreitung der sog. 30-Tage-Frist alleine führt nicht zur Steuerschädlichkeit (entgegen BMF).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Windkraftanlagetechnologie T GmbH, die ihrerseits Komplementärin der Windpark H GmbH & Co. KG (im folgenden: KG) ist. Der Kläger war alleiniger Kommanditist dieser KG.

Am 13. Oktober 2003 schloss der Kläger mit der A Lebensversicherungs-AG unter der Versicherungs-Nr. 31 744 297 9 einen Rentenversicherungsvertrag, der für den Kläger eine Zukunftsrente oder anstelle derselben ein einmaliges Garantiekapital von 122.034 EUR vorsah (Bl. 8 Vertragsakten).